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BRGE III Nr. 0134/2017

Mobilfunk-Basisstation. Abnahmemessungen.

Zh Baurekursgericht · 2017-09-14 · Deutsch ZH

Wird mit der Immissionsprognose im Standortdatenblatt bei einem OMEN (Ort mit empfindlicher Nutzung) der Anlagegrenzwert zu 80 % oder mehr ausgeschöpft, ist gemäss Empfehlung des BAFU (Bundesamt für Umweltschutz) und langjähriger gesamtschweizerischer Rechtspraxis eine Abnahmemessung nach Inbetriebnahme der Basisstation notwendig. In begründeten Einzelfällen kann sich aufgrund der konkreten Sachumstände auch eine tiefere Kontrollschwelle rechtfertigen. Die Praxis des kantonalzürcherischen Amtes für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) in vielen Fällen schon bei einer Grenzwertausschöpfung von 50 % zusätzliche Abnahmemessungen zu verlangen, widerspricht der bundesrechtlichen Regelung, kann sich auf keine gesetzliche Grundlage stützen und verletzt das verfassungsrechtliche Verhältnismässigkeits- und Gleichbehandlungsgebot. Die entsprechend vom AWEL aufgestellten Kriterien für solche zusätzlichen Messungen, aufgrund derer die Swisscom im vorliegenden Fall von der Gemeinde zu weiteren Abnahmemessungen verpflichtet wurde, führen zu einer unzulässigen Verschärfung der bundesrechtlichen Vollzugsempfehlungen zur NISV (Verordnung über den Schutz vor ionisierender Strahlung). Auch im Rahmen der vom Baurekursgericht vorgenommenen Einzelfallbeurteilung waren keine Sachumstände zu erkennen, welche im vorliegenden Fall Zusatzmessungen rechtfertigen würden. Gutheissung des Rekurses der Swisscom. Abweichende Meinung einer Minderheit des Gerichts: Der Rekurs wird abgewiesen. Dabei wird die Auffassung vertreten, dass hier ein Fall vorliegt, der ein Abweichen von der 80%-Regelung rechtfertigt.

Erwägungen (3 Absätze)

E. 3 Streitgegenstand ist nicht die Bewilligungsfähigkeit der Anlage als solche, sondern die Verpflichtung der Rekurrentin, nach der Inbetriebnahme der Basisstation an verschiedenen Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) in der Umgebung des Streitobjekts Abnahmemessungen durchzuführen. Diesbezüglich hält Dispositiv-Ziffer 2.1 des angefochtenen Beschlusses Folgendes fest: "Abnahmemessungen: Bis spätestens zwei Monate nach Inbetriebnahme der umgebauten Anla- ge sind bei folgenden OMEN Abnahmemessungen durchzuführen:

- OMEN 4

- OMEN 5

- Zusätzlicher Messpunkt, M.-Strasse 8, oberstes Wohngeschoss am Eck antennenseitig im Hauptstrahl 280°, Messwinkel -8°

- Zusätzlicher Messpunkt, S.-Strasse 7, oberstes Wohngeschoss, anten- nenseitig möglichst dicht am Hauptstrahl 140°, Messwinkel -6° Die Messungen sind durch ein akkreditiertes Messbüro zu erheben, wel- ches bei offenen Fenstern die Feldstärke am Ort der höchsten Strahlenbe- lastung eines OMEN ermittelt. Der Prüfbericht ist unverzüglich nach Vor- nahme der Messungen der Baubehörde vorzulegen, eine Fachbeurteilung des Berichts erfolgt durch das AWEL." R3.2017.00060 Seite 4

Die vom Gemeinderat verfügten Abnahmemessungen basieren auf dem Fachbericht des kantonalen Amtes für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL), Abteilung Luft, Sektion Strahlung, welches im Auftrag der zürche- rischen Gemeinden (mit Ausnahme der Städte Winterthur und Zürich, wel- che diesbezüglich über eigene Fachabteilungen verfügen) die Baugesuche für Mobilfunk-Basisstationen in technischer und grenzwertmässiger Hinsicht überprüft. Der Bericht für die streitbetroffene Anlage datiert vom

20. März 2017 (act. 18). 4.1. Die Rekurrentin führt zur Begründung zusammengefasst im Wesentlichen an, gegen die angeordneten Abnahmemessungen bei den OMEN 4 und 5 sei nichts einzuwenden. Diese entsprächen der Rechtspraxis, wonach sol- che Messungen durchzuführen seien, wenn die Grenzwerte zu mehr als 80 % beansprucht würden. Bezüglich der Liegenschaften M.-Strasse 8 und S.-Strasse 7 treffe dies jedoch nicht zu, weil die dortigen berechneten elektrischen Gesamtfeldstärken deutlich geringer seien. Es läge an jenen Orten auch keine spezielle Situation vor, welche eine messweise Kontrolle nach der Inbetriebnahme der Basisstation ausnahmsweise rechtfertigen würde. Solche unnötigen Messungen würden zudem gegen das Verhält- nismässigkeitsprinzip verstossen, weil sie mit nicht unerheblichen unnöti- gen Mehrkosten verbunden seien. 4.2. Im Gegensatz dazu hält die Vorinstanz zur Hauptsache fest, bei den Lie- genschaften M.-Strasse 8 und S.-Strasse 7 werde der Anlagegrenzwert zu mehr als 50 % ausgeschöpft, weshalb dort gestützt auf die seit längerem angewendeten Empfehlungen des AWEL Abnahmemessungen gerechtfer- tigt und sinnvoll seien. Bei den genannten Orten treffe die Antennenhaupt- strahlung nämlich bei unverstellter Sicht ohne vertikale oder horizontale Abweichung auf die entsprechenden OMEN. Bezüglich der Liegenschaft S.-Strasse 7 sei zudem zu erwähnen, dass sich etwa auf halbem Weg zur projektierten Anlage ein grosser metallischer Aufbau auf einem Flachdach befinde, wo signifikante Reflexionen der Strahlung in Richtung OMEN mög- lich seien. Schliesslich könnten mit den strittigen Messungen aussagekräf- tige Rückschlüsse auf die Strahlenbelastung bei weiteren Liegenschaften, etwa beim Wohngebäude M.-Strasse 6 und beim benachbarten öffentlichen R3.2017.00060 Seite 5

Spielplatz, gezogen werden. Durch die strittigen Abnahmemessungen wer- de sowohl die Akzeptanz der Basisstation als auch das Vertrauen in die behördliche Kontrolltätigkeit deutlich erhöht. 5.1. Der Schutz der Umwelt vor elektromagnetischer Strahlung wird im Bundes- gesetz über den Umweltschutz (USG) sowie in der bundesrätlichen Ver- ordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom 23. Dezem- ber 1999 (NISV) geregelt. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU; früher BUWAL) konkretisierte die NISV mit Vollzugsempfehlungen (Mobilfunk- und WLL-Basisstationen, Vollzugsempfehlung zur NISV, BUWAL/BAFU, Bern 2003 [Vollzugsempfehlung NISV]). Die NISV regelt die Begrenzung von nieder- und hochfrequenten Strah- lenemissionen, welche durch den Betrieb ortsfester Anlagen wie Mobilfunk- Basisstationen erzeugt werden (Art. 2 Abs. 1 lit. a NISV). Es wurden, wie im genannten Bundesgesetz vorgeschrieben, Immissionsgrenzwerte und in Umsetzung des gesetzlichen Vorsorgeprinzips zudem Anlagegrenzwerte festgelegt. Die entsprechenden Grenzwerte sind von allen Mobilfunkanla- gen mit einer Gesamtstrahlungsleistung von über 6 W zwingend einzu- ERP halten (Ziffer 61 Anhang 1 NISV). 5.2. Die Immissionsgrenzwerte (IGW) gelten an allen Orten, wo sich Menschen normalerweise aufhalten können (OKA; Art. 13 Abs. 1 NISV). Sie basieren auf den Empfehlungen bzw. Richtlinien der Weltgesundheitsorganisation WHO sowie weiterer Fachgremien (http://www.who.int/peh-emf/standards/ en). Die vorliegende Basisstation hat über alle Frequenzen gerechnet (Zif- fer 64 lit. c Anhang 1 NISV) einen Immissionsgrenzwert von 49,82 V/m (Volt pro m; act. 9.6, S. A3) einzuhalten. 5.3. Die Anlagegrenzwerte (AGW) gehen weit über den Schutzumfang der Im- missionsgrenzwerte hinaus. Sie verlangen in Konkretisierung der Bestim- mung von Art. 4 Abs. 1 NISV über die vorsorgliche Emissionsbegrenzung an Orten mit empfindlicher Nutzung, welche in Art. 3 Abs. 3 NISV definiert werden, durchschnittlich um den Faktor 10 tiefere elektrische Feldstärken. R3.2017.00060 Seite 6

Die Anlagegrenzwerte bewegen sich frequenzabhängig im Bereich zwi- schen 4 - 6 V/m. Für die hier in Frage stehende Basisstation, welche in den Frequenzbereichen zwischen 800 MHz – 900 MHz sowie 1800 MHz - 2600 MHz betrieben werden soll, gilt gemäss Ziffer 64 lit. c Anhang 1 NISV ein maximal zulässiger Wert von 5 V/m. 5.4. Die Ermittlung der Immissions- und Anlagegrenzwerte erfolgt mit Hilfe des vom BAFU entwickelten Berechnungsmodells für hochfrequente nichtioni- sierende Strahlen, den sogenannten Standortdatenblättern. Damit lassen sich die künftigen elektromagnetischen Auswirkungen von Mobilfunk- Basisstationen ausreichend genau berechnen, so dass im Normalfall keine weiteren immissionsmässigen Abklärungen notwendig sind (BRGE IV Nr. 0118/2014 vom 16. Oktober 2014, E. 6.1; www.baurekursgericht-zh.ch). Art. 11 Abs. 2 lit. c Ziff. 1 und 2 NISV verlangen Berechnungen einerseits beim strahlenmässig exponiertesten OKA und andererseits für jene drei OMEN, an denen die elektromagnetische Strahlung am grössten sein wird. Darüber hinaus sind die Mobilfunkgesellschaften in der Regel zu keinen zusätzlichen Grenzwertberechnungen verpflichtet (BRGE II Nr. 0146/2011 vom 21. Juni 2011, E. 6.5).

E. 6 Gemäss Standortdatenblatt vom 31. Oktober 2016 (act. 9.6), welches Be- standteil des Baugesuchs war, hält die rekurrentische Basisstation die ge- setzlichen Grenzwerte an allen massgebenden Orten unbestrittenermassen ein, wenn auch teilweise nur knapp (act. 9.6, S. A3 – A8). Das zeigt auch die nachfolgende tabellarische Übersicht der errechneten elektrischen Feldstärken (EFS) für 1 OKA und 5 OMEN sowie deren Intensität in % des Immissions- bzw. Anlagegrenzwerts (% GW): Ort OKA 1 OMEN 2 OMEN 3 OMEN 4 OMEN 5 OMEN 6 EFS 27,55 V/m 2,09 V/m 4,94 V/m 4,88 V/m 4,93 V/m 2,63 V/m % GW 55,3 % 41,8 % 98,8 % 97,6 % 98,6 % 52,6 % R3.2017.00060 Seite 7

7.1. Ergeben die Standortdatenblattberechnungen eine deutliche Einhaltung der Immissions- und Anlagegrenzwerte, ist eine Messung der elektromagneti- schen Strahlung nach Inbetriebnahme einer Mobilfunk-Basisstation im Re- gelfall nicht notwendig. Abnahmemessungen im Sinne einer Kontrollmassnahme rechtfertigen sich nur dann, wenn die berechneten elektrischen Feldstärken relativ nahe beim Grenzwert liegen. Diese Auffassung basiert auf dem Umstand, dass die rechnerische Prognose wohl auf einem Modell basiert, welches der Realität sehr nahekommt, jedoch aus physikalischen Gründen nicht allen Feinheiten der Ausbreitung der elektromagnetischen Strahlung Rechnung tragen kann (Vollzugsempfehlung NISV, S. 20, Ziffer 2.1.8; vgl. auch Leitfaden Mobil- funk für Gemeinde und Städte, Bern 2010, S. 16, Ziffer 2.4.2). Gestützt auf diese Empfehlung des Bundes sind gemäss langjähriger gesamtschweize- rischer Rechtspraxis Abnahmemessungen durchzuführen, wenn die rech- nerische Prognose eine Ausschöpfung des Grenzwerts von 80 % oder mehr ergibt (BGr 1C_244/2007 vom 10. April 2008, E. 4.6; BRGE IV Nr. 0118/2014 vom 16. Oktober 2014, E. 9.1; Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, 5. Auflage, Zürich 2011, Bd. 2, S. 1118). Zu weiteren Abnahme- oder Kontrollmessungen können die Mobilfunkgesellschaften in der Regel nicht verpflichtet werden (BRKE I Nrn. 0200-0203/2010 vom 24. September 2010, E. 5.7). In begründeten Einzelfällen kann sich aufgrund der konkreten Sachum- stände aber eine tiefere Kontrollschwelle als 80 % rechtfertigen. Für dieses Abweichen müssen unter den Gesichtspunkten der Gleichbehandlung und der Verhältnismässigkeit allerdings triftige Gründe vorliegen. Letztere müs- sen umso schwerer wiegen, je weiter die errechnete Strahlenbelastung un- ter der 80 %-Schwelle liegt (VB.2006.00377 vom 28. März 2007, E. 3.5). 7.2.1. Das bereits erwähnte Standortdatenblatt der Rekurrentin zeigt, dass die er- rechneten elektrischen Feldstärken bei den OMEN 3 (98,8 %), 4 (97,6 %) und 5 (98,6 %) deutlich über der 80 %-Schwelle liegen. Beim OMEN 3 handelt es sich allerdings um eine nicht überbaute Parzelle, bei welcher die Strahlungsprognose aufgrund der aktuellen theoretischen Überbauungs- möglichkeiten erstellt wurde. Eine Abnahmemessung kann dort im gegen- wärtigen Zeitpunkt also noch nicht vorgenommen werden. Bezüglich der R3.2017.00060 Seite 8

OMEN 4 und 5 wurde die Rekurrentin mit der Baubewilligung hingegen richtigerweise zu Abnahmemessungen innert zwei Monaten nach Inbe- triebnahme der Basisstation verpflichtet, was denn auch nicht strittig ist. 7.2.2. Zusätzlich wurde die Rekurrentin von der Vorinstanz zu Abnahmemessun- gen im Bereich der Wohnliegenschaften M.-Strasse 8 und S.-Strasse 7 verpflichtet (in den Rekursakten zuweilen auch als OMEN 7 und 8 bezeich- net), obwohl diese Orte weder im Sinne von Art. 11 Abs. 2 lit. c Ziff. 1 und 2 NISV in die Standortdatenblattberechnungen einbezogen werden müssen (vgl. die voranstehenden Erwägungen unter Ziffer 5.4) noch die Schwelle von 80 % erreicht wird. Nach den rekurrentischen Berechnungen beträgt die elektrische Feldstärke an jenen Orten 3,23 V/m (Dachgeschoss M.- Strasse 8) bzw. 2,88 V/m (3. Obergeschoss S.-Strasse 7), was lediglich 64,6 % bzw. 57,6 % des hier geltenden Anlagegrenzwerts von 5 V/m ent- spricht. Diese Immissionsprognose deckt sich mit den Berechnungen des AWEL (act. 19, S. 4). Die Vorinstanz begründet die strittigen Zusatzmessungen im Nachhinein mit der gängigen Praxis im Kanton Zürich, in Ergänzung zur bundesrechtli- chen Vollzugsempfehlung teilweise bereits ab einer Grenzwertausschöp- fung von 50 % Abnahmemessungen zu verlangen. Die Vorinstanz nimmt dabei Bezug auf eine Stellungnahme des AWEL vom 31. Mai 2017 zum Rekurs (act. 19, S. 2 f.), welche dazu u.a. festhält: "Diesen Grundsatz [gemeint ist die 80 %-Regel] ergänzend haben sich im Kan- ton Zürich aufgrund langjähriger Vollzugserfahrung folgende weitere Kriterien in Bezug auf Abnahmemessungen etabliert: [….] Auf der anderen Seite empfiehlt der Kanton bereits ab 50 % - Ausschöpfung des Anlagegrenzwerts Abnahmemessungen, nämlich, wenn sich die Einhaltung des Anlagegrenzwertes nicht zuverlässig aus Messungen an anderen OMEN ableiten lässt. Kumulativ muss eines oder mehrere der folgenden Kriterien erfüllt sein: (1) Ein OMEN liegt mit Sichtkontakt zur Antenne in deren Hauptstrahl, d.h., die Strahlung erreicht den OMEN ohne jegliche vertikale oder horizontale Dämpfung. Die langjährige Kontrollerfahrung des Kantons hat gezeigt, dass es, entgegen den Ausführungen in Punkt 8 der Rekursschrift, auch bei berechneten Feldstärken in der Grössenordnung des halben Grenzwer- tes (also bei einer Ausschöpfung des Grenzwertes von nur 50 %) durchaus zu Verletzungen des Anlagegrenzwertes kommen kann. [….] R3.2017.00060 Seite 9

(2) Durch Reflexion der Strahlung am Boden, an naheliegenden Dächern oder an Fassaden kann die tatsächliche Strahlenbelastung für einen OMEN deutlich über jener zu liegen kommen, die für diesen OMEN berechnet wurde. (3) Der Anlagegrenzwert an einem OMEN wird rechnerisch nur durch den Ein- satz von Abschirmungsmassnahmen eingehalten. Zur Überprüfung der Existenz und Funktionsfähigkeit dieser Abschirmungsmassnahmen wird in der Regel eine Messung empfohlen." Diese Empfehlung bzw. Praxis des AWEL mag zwar schon langjährig sein. Sie wurde jedoch bis anhin nie rechtsmittelweise überprüft, weil entspre- chend angeordnete Abnahmemessungen nie Anfechtungsgegenstand wa- ren (u.a. BRGE II Nrn. 0162-0163/2012 vom 23. Oktober 2012, E. 9). 7.2.3. Die AWEL-Empfehlung verfügt über keine gesetzliche Grundlage und wi- derspricht – mit Ausnahme von Ziffer 3 betreffend Abschirmungsmassnah- men (siehe nachfolgend) – der bereits erläuterten Rechtspraxis, welche ei- ne Abweichung von der 80 %-Regel nur in begründeten Einzelfällen zu- lässt. Sie zielt nicht auf eine Einzelfallbeurteilung ab, sondern schafft für den Ausschöpfungsbereich von 50 % - 80 % im Sinne eines Automatismus generell neue Kriterien für zusätzliche Abnahmemessungen, was unzuläs- sig ist. Dazu gehören insbesondere: Die Verknüpfung mit benachbarten OMEN, falls sich die Einhaltung messtechnisch nicht einwandfrei mittels anderer OMEN ableiten lässt; bei Vorhandensein eines direkten Sichtkon- taktes zwischen OMEN und Antenne im Hauptstrahlbereich; bei möglichen Strahlenreflexionen im Bereich des Bodens und von naheliegenden Dä- chern und Fassaden, welche die Strahlenbelastung beeinflussen könnten. Gerade Reflexionen aller Art sind in städtischen oder dicht überbauten Be- reichen in der Nähe von Mobilfunk-Basisstationen sehr zahlreich zu finden. Für die vom AWEL initiierte Verschärfung der bundesrechtlichen Vollzugs- empfehlungen besteht überdies auch in sachlicher Hinsicht überhaupt kei- ne Veranlassung. Hingegen sind Abnahmemessungen unter der 80 %-Schwelle (oder sogar unter der 50 %-Schwelle) zulässig, wenn es im konkreten Fall um die Veri- fizierung der Wirksamkeit von grenzwertnotwendigen Abschirmungsmass- nahmen wie etwa den Einbau von strahlendämmenden Folien (BRKE I Nrn. 0162/2007 vom 29. Juni 2007, E. 10) oder um die Überprüfung einer zwar grundsätzlich vorhandenen, aber aus baulichen Gründen nicht in allen Teilen nachvollziehbaren, strahlendämmenden Gebäudedämpfung geht, R3.2017.00060 Seite 10

was zuweilen bei älteren Gebäuden ein Problem sein kann (BRKE I Nrn. 0146-0147/2009 vom 29. Mai 2009, E. 13.2). Ein solcher Sachverhalt liegt hier aber nicht vor. 7.2.4. Zudem verletzt die strittige Anordnung das verfassungsrechtliche Verhält- nismässigkeits- und Gleichbehandlungsgebot. Abnahmemessungen sind, wie die Rekurrentin zutreffend festhält, zeit- und kostenaufwendig. Deren Durchführung ist technisch anspruchsvoll und be- dingt ein grosses Fachwissen, weshalb solche Messungen nur durch ent- sprechend akkreditierte Fachfirmen durchgeführt werden dürfen (Mobilfunk- Basisstationen GSM, Messempfehlung, BUWAL/BAFU/METAS, Bern 2002, S. 10; Mobilfunk-Basisstationen UMTS-FDD, Messempfehlung, BUWAL/ BAFU/METAS, Bern 2003, S. 10; vgl. zudem Technischer Bericht: Mess- methode für LTE-Basisstationen, METAS, Bern 2014). Abnahmemessun- gen, welche wie im vorliegenden Fall aufgrund der Rechtspraxis nicht zwingend indiziert sind, sind deshalb unverhältnismässig. Schliesslich basiert die Abnahmemessungspraxis in den Städten Winterthur und Zürich, die wie bereits erwähnt über eigene NIS-Fachabteilungen ver- fügen, nicht auf den genannten AWEL-Empfehlungen. Damit werden die Baugesuche der Mobilfunkgesellschaften je nach Standort der geplanten Anlage kantonsintern trotz gleichem Sachverhalt unterschiedlich behandelt. Insoweit besteht nicht einmal im Kanton Zürich die von der Rechtspraxis geforderte einheitliche Anwendung der NISV (BGr 1C_244/2007 vom

E. 10 April 2008, E. 4.6). Somit wird vorliegend auch das Gleichbehandlungs- gebot verletzt. 7.3. Folglich wären die von der Vorinstanz angeordneten Abnahmemessungen im Bereich der Liegenschaften M.-Strasse 8 und S.-Strasse 7 nur rechts- konform, wenn dort spezielle Verhältnisse herrschten, welche deutlich vom Normalfall abweichen. Die Gründe für das Abweichen von der 80 %- Schwelle müssen triftig sein (VB.2006.00377 vom 28. März 2007, E. 3.5). Die Argumentation der Vorinstanz genügt diesen Erfordernissen bei weitem nicht. Mobilfunkantennen, die bei direkter Sichtverbindung ohne horizontale und vertikale Richtungsabschwächung (d.h. ohne rechnerische Annahme R3.2017.00060 Seite 11

eines Dämpfungsfaktors) auf einen OMEN positioniert sind, gibt es sehr häufig. Insoweit liegt hier keine spezielle Situation vor. Zudem betrifft dies jeweils nur eine von drei Doppelantennen der streitbetroffenen Basisstation, nämlich jene auf Azimut 280° (M.-Strasse 8) bzw. 140° (S.-Strasse 7) mit jeweils nur rund einem Drittel der Anlagegesamtleistung. Der Hauptstrahl der Antenne auf Azimut 140° liegt zudem nicht direkt in Richtung eines OMEN bei der Liegenschaft S.-Strasse 7, sondern nur "dicht daran". Beide Liegenschaften liegen schliesslich bereits 130 m bzw. 150 m vom Anten- nenstandort entfernt. Überdies ist die Annahme möglicher (rechnerisch nicht erfasster) Reflexio- nen bezüglich des Antennenhauptstrahls auf Azimut 140° ziemlich realitäts- fremd, ist doch der vorinstanzlich erwähnte Metallaufbau auf dem Indust- riegebäude der Firma Mettler Toledo GmbH rund 60 m von einem mögli- chen OMEN im Bereich der Liegenschaft S.-Strasse 7 entfernt. Zudem ist die Basisstation ihrerseits über 50 m vom Metallaufbau entfernt. Bei dieser distanzmässigen Konstellation und einer errechneten klar grenzwertkon- formen Feldstärke von 2,88 V/m sind strahlen- bzw. grenzwertrelevante Re- flexionen höchst unwahrscheinlich. Rechtswidrig ist im Weiteren die Absicht, mit zusätzlichen Abnahmemes- sungen quasi Referenzwerte für weitere Liegenschaften in der Umgebung (z. B. M.-Strasse 6) oder den bereits erwähnten Spielplatz zu erhalten. Eine solche Praxis würde faktisch zu einer unzulässigen Verschärfung der NISV führen, weil Art. 11 Abs. 2 lit. c Ziff. 2 NISV Feldstärkenberechnungen ledig- lich an den drei immissionsintensivsten OMEN verlangt. Dazu gehören un- bestrittenermassen weder das Gebäude M.-Strasse 6 noch der angrenzen- de Spielplatz. Schliesslich ist die Intention der Vorinstanz, mit den strittigen Abnahme- messungen vertrauensbildend zu wirken und allfällig vorhandene Strahlen- ängste bei den Bewohnern in der Nähe der Basisstation abzubauen zwar löblich, jedoch rechtlich irrelevant. Insgesamt liegen im Rahmen der notwendigen Einzelfallbeurteilung keine speziellen Verhältnisse vor, welche bei den Abnahmemessungen eine Ab- weichung von der 80 %-Schwelle rechtfertigen würden. R3.2017.00060 Seite 12

8. Folglich ist der Rekurs gutzuheissen. Dispositiv-Ziffer 2.1 des angefochte- nen Beschlusses ist antragsgemäss insoweit anzupassen, als im Bereich der Liegenschaften M.-Strasse 8 und S.-Strasse 7 keine Abnahmemessun- gen durchgeführt werden müssen. [….] Abweichende Meinung einer Minderheit des Gerichts: Der Rekurs wird abgewiesen. Dabei wird die Auffassung vertreten, dass hier ein Fall vorliegt, der ein Abweichen von der 80%-Regelung rechtfertigt. R3.2017.00060 Seite 13

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Baurekursgericht des Kantons Zürich

3. Abteilung G.-Nr. R3.2017.00060 BRGE III Nr. 0134/2017 Entscheid vom 14. September 2017 Mitwirkende Abteilungspräsident Felix Müller, Ersatzrichterin Gabriele Kisker, Baurichter Kaspar Plüss, Gerichtsschreiber Roland Blaser in Sachen Rekurrentin Swisscom (Schweiz) AG, Alte Tiefenaustrasse 6, 3050 Bern gegen Rekursgegner Gemeinderat X, [….] betreffend Gemeinderatsbeschluss vom 10. April 2017; Baubewilligung Ersatz Mobil- funkanlage ______________________________________________________

hat sich ergeben: A. Mit Beschluss vom 10. April 2017 bewilligte der Gemeinderat X der Swisscom (Schweiz) AG den Umbau einer bestehenden Mobilfunk- Basisstation auf dem Industriegebäude YZ unter verschiedenen Nebenbe- stimmungen. B. Dagegen rekurrierte die Swisscom mit fristgerechter Eingabe vom

11. Mai 2017 an das Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragte: "1. Es sei Dispositiv-Ziffer 2.1 der Baubewilligung vom 10. März 2017 [recte: 10. April 2017] dahingehend anzupassen, dass lediglich für die OMEN Nrn. 4 und 5, nicht aber für die zusätzlich verfügten Mess- punkte "M.-Strasse 8" und "S.-Strasse 7" Abnahmemessungen ange- ordnet werden;

2. Der Umfang der aufschiebenden Wirkung des erhobenen Rekurses sei mittels Präsidialverfügung ausdrücklich auf die vorliegend ange- fochtenen Abnahmemessungen zu beschränken, dies in Präzisierung von Dispositiv-Ziffer 2.1 der Baubewilligung vom 10. April 2017, und im Übrigen sei die Teilrechtskraft der Baubewilligung vom 10. April 2017 schriftlich zu bestätigen;

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Rekurs- gegnerin." C. Mit Verfügung vom 15. Mai 2017 wurde der Eingang des Rekurses vorge- merkt sowie das Vernehmlassungsverfahren eröffnet. Die aufschiebende Wirkung des Rekurses wurde antragsgemäss auf Dispositiv-Ziffer 2.1 des angefochtenen Beschlusses beschränkt. D. In seiner Rekursantwort vom 12. Juni 2017 beantragte der Gemeinderat X die Abweisung des Rekurses. Die rekurrentische Replik datiert vom 6. Juli 2017; die Duplik der Vorinstanz vom 28. Juli 2017. R3.2017.00060 Seite 2

E. Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit entscheidrelevant, in den nachstehenden Erwägungen Bezug genommen. Es kommt in Betracht: 1. Die Rekurrentin ist als Adressatin des teilweise angefochtenen Beschlus- ses mehr als irgendwelche Dritte oder die Allgemeinheit in ihren eigenen In- teressen betroffen sowie aufgrund ihrer Rügen gemäss § 338a des Pla- nungs- und Baugesetzes (PBG) rechtsmittellegitimiert. Da die weiteren Prozessvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, ist auf den Rekurs einzutre- ten. 2. Die auf dem Dach des sechsgeschossigen Industriegebäudes XY seit län- gerem in Betrieb stehende Mobilfunk-Basisstation der Swisscom soll durch R3.2017.00060 Seite 3

eine funktechnisch aktualisierte Neuanlage ersetzt werden. Die bisherige Basisstation wird, wie der voranstehende Planausschnitt zeigt, abgebro- chen. Die vorgesehenen drei Doppelantennen des Typs Kathrein 80010868 mit einer Gesamtleistung von 10'400 W weisen folgende Hauptparameter ERP auf: Name 1_SCLO 2_SCLO 3_SCLO 1_SCHI 2_SCHI 3_SCHI Frequenz 800-900 800-900 800-900 1800-2600 1800-2600 1800-2600 MHz MHz MHz MHz MHz MHz Leistung 900 WERP 1350 WERP 1250 WERP 1900 WERP 2500 WERP 2500 WERP Azimut 30° 140° 280° 30° 140° 280° Beim Streitobjekt handelt es sich trotz ähnlichem Standort unbestrittener- massen um eine Neuanlage im Sinne von Art. 3 Abs. 2 lit. c der Verord- nung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV), womit u.a. die gesetzlichen Grenzwerte vollumfänglich einzuhalten sind. Das Bau- grundstück liegt in der Gewerbezone. 3. Streitgegenstand ist nicht die Bewilligungsfähigkeit der Anlage als solche, sondern die Verpflichtung der Rekurrentin, nach der Inbetriebnahme der Basisstation an verschiedenen Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) in der Umgebung des Streitobjekts Abnahmemessungen durchzuführen. Diesbezüglich hält Dispositiv-Ziffer 2.1 des angefochtenen Beschlusses Folgendes fest: "Abnahmemessungen: Bis spätestens zwei Monate nach Inbetriebnahme der umgebauten Anla- ge sind bei folgenden OMEN Abnahmemessungen durchzuführen:

- OMEN 4

- OMEN 5

- Zusätzlicher Messpunkt, M.-Strasse 8, oberstes Wohngeschoss am Eck antennenseitig im Hauptstrahl 280°, Messwinkel -8°

- Zusätzlicher Messpunkt, S.-Strasse 7, oberstes Wohngeschoss, anten- nenseitig möglichst dicht am Hauptstrahl 140°, Messwinkel -6° Die Messungen sind durch ein akkreditiertes Messbüro zu erheben, wel- ches bei offenen Fenstern die Feldstärke am Ort der höchsten Strahlenbe- lastung eines OMEN ermittelt. Der Prüfbericht ist unverzüglich nach Vor- nahme der Messungen der Baubehörde vorzulegen, eine Fachbeurteilung des Berichts erfolgt durch das AWEL." R3.2017.00060 Seite 4

Die vom Gemeinderat verfügten Abnahmemessungen basieren auf dem Fachbericht des kantonalen Amtes für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL), Abteilung Luft, Sektion Strahlung, welches im Auftrag der zürche- rischen Gemeinden (mit Ausnahme der Städte Winterthur und Zürich, wel- che diesbezüglich über eigene Fachabteilungen verfügen) die Baugesuche für Mobilfunk-Basisstationen in technischer und grenzwertmässiger Hinsicht überprüft. Der Bericht für die streitbetroffene Anlage datiert vom

20. März 2017 (act. 18). 4.1. Die Rekurrentin führt zur Begründung zusammengefasst im Wesentlichen an, gegen die angeordneten Abnahmemessungen bei den OMEN 4 und 5 sei nichts einzuwenden. Diese entsprächen der Rechtspraxis, wonach sol- che Messungen durchzuführen seien, wenn die Grenzwerte zu mehr als 80 % beansprucht würden. Bezüglich der Liegenschaften M.-Strasse 8 und S.-Strasse 7 treffe dies jedoch nicht zu, weil die dortigen berechneten elektrischen Gesamtfeldstärken deutlich geringer seien. Es läge an jenen Orten auch keine spezielle Situation vor, welche eine messweise Kontrolle nach der Inbetriebnahme der Basisstation ausnahmsweise rechtfertigen würde. Solche unnötigen Messungen würden zudem gegen das Verhält- nismässigkeitsprinzip verstossen, weil sie mit nicht unerheblichen unnöti- gen Mehrkosten verbunden seien. 4.2. Im Gegensatz dazu hält die Vorinstanz zur Hauptsache fest, bei den Lie- genschaften M.-Strasse 8 und S.-Strasse 7 werde der Anlagegrenzwert zu mehr als 50 % ausgeschöpft, weshalb dort gestützt auf die seit längerem angewendeten Empfehlungen des AWEL Abnahmemessungen gerechtfer- tigt und sinnvoll seien. Bei den genannten Orten treffe die Antennenhaupt- strahlung nämlich bei unverstellter Sicht ohne vertikale oder horizontale Abweichung auf die entsprechenden OMEN. Bezüglich der Liegenschaft S.-Strasse 7 sei zudem zu erwähnen, dass sich etwa auf halbem Weg zur projektierten Anlage ein grosser metallischer Aufbau auf einem Flachdach befinde, wo signifikante Reflexionen der Strahlung in Richtung OMEN mög- lich seien. Schliesslich könnten mit den strittigen Messungen aussagekräf- tige Rückschlüsse auf die Strahlenbelastung bei weiteren Liegenschaften, etwa beim Wohngebäude M.-Strasse 6 und beim benachbarten öffentlichen R3.2017.00060 Seite 5

Spielplatz, gezogen werden. Durch die strittigen Abnahmemessungen wer- de sowohl die Akzeptanz der Basisstation als auch das Vertrauen in die behördliche Kontrolltätigkeit deutlich erhöht. 5.1. Der Schutz der Umwelt vor elektromagnetischer Strahlung wird im Bundes- gesetz über den Umweltschutz (USG) sowie in der bundesrätlichen Ver- ordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom 23. Dezem- ber 1999 (NISV) geregelt. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU; früher BUWAL) konkretisierte die NISV mit Vollzugsempfehlungen (Mobilfunk- und WLL-Basisstationen, Vollzugsempfehlung zur NISV, BUWAL/BAFU, Bern 2003 [Vollzugsempfehlung NISV]). Die NISV regelt die Begrenzung von nieder- und hochfrequenten Strah- lenemissionen, welche durch den Betrieb ortsfester Anlagen wie Mobilfunk- Basisstationen erzeugt werden (Art. 2 Abs. 1 lit. a NISV). Es wurden, wie im genannten Bundesgesetz vorgeschrieben, Immissionsgrenzwerte und in Umsetzung des gesetzlichen Vorsorgeprinzips zudem Anlagegrenzwerte festgelegt. Die entsprechenden Grenzwerte sind von allen Mobilfunkanla- gen mit einer Gesamtstrahlungsleistung von über 6 W zwingend einzu- ERP halten (Ziffer 61 Anhang 1 NISV). 5.2. Die Immissionsgrenzwerte (IGW) gelten an allen Orten, wo sich Menschen normalerweise aufhalten können (OKA; Art. 13 Abs. 1 NISV). Sie basieren auf den Empfehlungen bzw. Richtlinien der Weltgesundheitsorganisation WHO sowie weiterer Fachgremien (http://www.who.int/peh-emf/standards/ en). Die vorliegende Basisstation hat über alle Frequenzen gerechnet (Zif- fer 64 lit. c Anhang 1 NISV) einen Immissionsgrenzwert von 49,82 V/m (Volt pro m; act. 9.6, S. A3) einzuhalten. 5.3. Die Anlagegrenzwerte (AGW) gehen weit über den Schutzumfang der Im- missionsgrenzwerte hinaus. Sie verlangen in Konkretisierung der Bestim- mung von Art. 4 Abs. 1 NISV über die vorsorgliche Emissionsbegrenzung an Orten mit empfindlicher Nutzung, welche in Art. 3 Abs. 3 NISV definiert werden, durchschnittlich um den Faktor 10 tiefere elektrische Feldstärken. R3.2017.00060 Seite 6

Die Anlagegrenzwerte bewegen sich frequenzabhängig im Bereich zwi- schen 4 - 6 V/m. Für die hier in Frage stehende Basisstation, welche in den Frequenzbereichen zwischen 800 MHz – 900 MHz sowie 1800 MHz - 2600 MHz betrieben werden soll, gilt gemäss Ziffer 64 lit. c Anhang 1 NISV ein maximal zulässiger Wert von 5 V/m. 5.4. Die Ermittlung der Immissions- und Anlagegrenzwerte erfolgt mit Hilfe des vom BAFU entwickelten Berechnungsmodells für hochfrequente nichtioni- sierende Strahlen, den sogenannten Standortdatenblättern. Damit lassen sich die künftigen elektromagnetischen Auswirkungen von Mobilfunk- Basisstationen ausreichend genau berechnen, so dass im Normalfall keine weiteren immissionsmässigen Abklärungen notwendig sind (BRGE IV Nr. 0118/2014 vom 16. Oktober 2014, E. 6.1; www.baurekursgericht-zh.ch). Art. 11 Abs. 2 lit. c Ziff. 1 und 2 NISV verlangen Berechnungen einerseits beim strahlenmässig exponiertesten OKA und andererseits für jene drei OMEN, an denen die elektromagnetische Strahlung am grössten sein wird. Darüber hinaus sind die Mobilfunkgesellschaften in der Regel zu keinen zusätzlichen Grenzwertberechnungen verpflichtet (BRGE II Nr. 0146/2011 vom 21. Juni 2011, E. 6.5). 6. Gemäss Standortdatenblatt vom 31. Oktober 2016 (act. 9.6), welches Be- standteil des Baugesuchs war, hält die rekurrentische Basisstation die ge- setzlichen Grenzwerte an allen massgebenden Orten unbestrittenermassen ein, wenn auch teilweise nur knapp (act. 9.6, S. A3 – A8). Das zeigt auch die nachfolgende tabellarische Übersicht der errechneten elektrischen Feldstärken (EFS) für 1 OKA und 5 OMEN sowie deren Intensität in % des Immissions- bzw. Anlagegrenzwerts (% GW): Ort OKA 1 OMEN 2 OMEN 3 OMEN 4 OMEN 5 OMEN 6 EFS 27,55 V/m 2,09 V/m 4,94 V/m 4,88 V/m 4,93 V/m 2,63 V/m % GW 55,3 % 41,8 % 98,8 % 97,6 % 98,6 % 52,6 % R3.2017.00060 Seite 7

7.1. Ergeben die Standortdatenblattberechnungen eine deutliche Einhaltung der Immissions- und Anlagegrenzwerte, ist eine Messung der elektromagneti- schen Strahlung nach Inbetriebnahme einer Mobilfunk-Basisstation im Re- gelfall nicht notwendig. Abnahmemessungen im Sinne einer Kontrollmassnahme rechtfertigen sich nur dann, wenn die berechneten elektrischen Feldstärken relativ nahe beim Grenzwert liegen. Diese Auffassung basiert auf dem Umstand, dass die rechnerische Prognose wohl auf einem Modell basiert, welches der Realität sehr nahekommt, jedoch aus physikalischen Gründen nicht allen Feinheiten der Ausbreitung der elektromagnetischen Strahlung Rechnung tragen kann (Vollzugsempfehlung NISV, S. 20, Ziffer 2.1.8; vgl. auch Leitfaden Mobil- funk für Gemeinde und Städte, Bern 2010, S. 16, Ziffer 2.4.2). Gestützt auf diese Empfehlung des Bundes sind gemäss langjähriger gesamtschweize- rischer Rechtspraxis Abnahmemessungen durchzuführen, wenn die rech- nerische Prognose eine Ausschöpfung des Grenzwerts von 80 % oder mehr ergibt (BGr 1C_244/2007 vom 10. April 2008, E. 4.6; BRGE IV Nr. 0118/2014 vom 16. Oktober 2014, E. 9.1; Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, 5. Auflage, Zürich 2011, Bd. 2, S. 1118). Zu weiteren Abnahme- oder Kontrollmessungen können die Mobilfunkgesellschaften in der Regel nicht verpflichtet werden (BRKE I Nrn. 0200-0203/2010 vom 24. September 2010, E. 5.7). In begründeten Einzelfällen kann sich aufgrund der konkreten Sachum- stände aber eine tiefere Kontrollschwelle als 80 % rechtfertigen. Für dieses Abweichen müssen unter den Gesichtspunkten der Gleichbehandlung und der Verhältnismässigkeit allerdings triftige Gründe vorliegen. Letztere müs- sen umso schwerer wiegen, je weiter die errechnete Strahlenbelastung un- ter der 80 %-Schwelle liegt (VB.2006.00377 vom 28. März 2007, E. 3.5). 7.2.1. Das bereits erwähnte Standortdatenblatt der Rekurrentin zeigt, dass die er- rechneten elektrischen Feldstärken bei den OMEN 3 (98,8 %), 4 (97,6 %) und 5 (98,6 %) deutlich über der 80 %-Schwelle liegen. Beim OMEN 3 handelt es sich allerdings um eine nicht überbaute Parzelle, bei welcher die Strahlungsprognose aufgrund der aktuellen theoretischen Überbauungs- möglichkeiten erstellt wurde. Eine Abnahmemessung kann dort im gegen- wärtigen Zeitpunkt also noch nicht vorgenommen werden. Bezüglich der R3.2017.00060 Seite 8

OMEN 4 und 5 wurde die Rekurrentin mit der Baubewilligung hingegen richtigerweise zu Abnahmemessungen innert zwei Monaten nach Inbe- triebnahme der Basisstation verpflichtet, was denn auch nicht strittig ist. 7.2.2. Zusätzlich wurde die Rekurrentin von der Vorinstanz zu Abnahmemessun- gen im Bereich der Wohnliegenschaften M.-Strasse 8 und S.-Strasse 7 verpflichtet (in den Rekursakten zuweilen auch als OMEN 7 und 8 bezeich- net), obwohl diese Orte weder im Sinne von Art. 11 Abs. 2 lit. c Ziff. 1 und 2 NISV in die Standortdatenblattberechnungen einbezogen werden müssen (vgl. die voranstehenden Erwägungen unter Ziffer 5.4) noch die Schwelle von 80 % erreicht wird. Nach den rekurrentischen Berechnungen beträgt die elektrische Feldstärke an jenen Orten 3,23 V/m (Dachgeschoss M.- Strasse 8) bzw. 2,88 V/m (3. Obergeschoss S.-Strasse 7), was lediglich 64,6 % bzw. 57,6 % des hier geltenden Anlagegrenzwerts von 5 V/m ent- spricht. Diese Immissionsprognose deckt sich mit den Berechnungen des AWEL (act. 19, S. 4). Die Vorinstanz begründet die strittigen Zusatzmessungen im Nachhinein mit der gängigen Praxis im Kanton Zürich, in Ergänzung zur bundesrechtli- chen Vollzugsempfehlung teilweise bereits ab einer Grenzwertausschöp- fung von 50 % Abnahmemessungen zu verlangen. Die Vorinstanz nimmt dabei Bezug auf eine Stellungnahme des AWEL vom 31. Mai 2017 zum Rekurs (act. 19, S. 2 f.), welche dazu u.a. festhält: "Diesen Grundsatz [gemeint ist die 80 %-Regel] ergänzend haben sich im Kan- ton Zürich aufgrund langjähriger Vollzugserfahrung folgende weitere Kriterien in Bezug auf Abnahmemessungen etabliert: [….] Auf der anderen Seite empfiehlt der Kanton bereits ab 50 % - Ausschöpfung des Anlagegrenzwerts Abnahmemessungen, nämlich, wenn sich die Einhaltung des Anlagegrenzwertes nicht zuverlässig aus Messungen an anderen OMEN ableiten lässt. Kumulativ muss eines oder mehrere der folgenden Kriterien erfüllt sein: (1) Ein OMEN liegt mit Sichtkontakt zur Antenne in deren Hauptstrahl, d.h., die Strahlung erreicht den OMEN ohne jegliche vertikale oder horizontale Dämpfung. Die langjährige Kontrollerfahrung des Kantons hat gezeigt, dass es, entgegen den Ausführungen in Punkt 8 der Rekursschrift, auch bei berechneten Feldstärken in der Grössenordnung des halben Grenzwer- tes (also bei einer Ausschöpfung des Grenzwertes von nur 50 %) durchaus zu Verletzungen des Anlagegrenzwertes kommen kann. [….] R3.2017.00060 Seite 9

(2) Durch Reflexion der Strahlung am Boden, an naheliegenden Dächern oder an Fassaden kann die tatsächliche Strahlenbelastung für einen OMEN deutlich über jener zu liegen kommen, die für diesen OMEN berechnet wurde. (3) Der Anlagegrenzwert an einem OMEN wird rechnerisch nur durch den Ein- satz von Abschirmungsmassnahmen eingehalten. Zur Überprüfung der Existenz und Funktionsfähigkeit dieser Abschirmungsmassnahmen wird in der Regel eine Messung empfohlen." Diese Empfehlung bzw. Praxis des AWEL mag zwar schon langjährig sein. Sie wurde jedoch bis anhin nie rechtsmittelweise überprüft, weil entspre- chend angeordnete Abnahmemessungen nie Anfechtungsgegenstand wa- ren (u.a. BRGE II Nrn. 0162-0163/2012 vom 23. Oktober 2012, E. 9). 7.2.3. Die AWEL-Empfehlung verfügt über keine gesetzliche Grundlage und wi- derspricht – mit Ausnahme von Ziffer 3 betreffend Abschirmungsmassnah- men (siehe nachfolgend) – der bereits erläuterten Rechtspraxis, welche ei- ne Abweichung von der 80 %-Regel nur in begründeten Einzelfällen zu- lässt. Sie zielt nicht auf eine Einzelfallbeurteilung ab, sondern schafft für den Ausschöpfungsbereich von 50 % - 80 % im Sinne eines Automatismus generell neue Kriterien für zusätzliche Abnahmemessungen, was unzuläs- sig ist. Dazu gehören insbesondere: Die Verknüpfung mit benachbarten OMEN, falls sich die Einhaltung messtechnisch nicht einwandfrei mittels anderer OMEN ableiten lässt; bei Vorhandensein eines direkten Sichtkon- taktes zwischen OMEN und Antenne im Hauptstrahlbereich; bei möglichen Strahlenreflexionen im Bereich des Bodens und von naheliegenden Dä- chern und Fassaden, welche die Strahlenbelastung beeinflussen könnten. Gerade Reflexionen aller Art sind in städtischen oder dicht überbauten Be- reichen in der Nähe von Mobilfunk-Basisstationen sehr zahlreich zu finden. Für die vom AWEL initiierte Verschärfung der bundesrechtlichen Vollzugs- empfehlungen besteht überdies auch in sachlicher Hinsicht überhaupt kei- ne Veranlassung. Hingegen sind Abnahmemessungen unter der 80 %-Schwelle (oder sogar unter der 50 %-Schwelle) zulässig, wenn es im konkreten Fall um die Veri- fizierung der Wirksamkeit von grenzwertnotwendigen Abschirmungsmass- nahmen wie etwa den Einbau von strahlendämmenden Folien (BRKE I Nrn. 0162/2007 vom 29. Juni 2007, E. 10) oder um die Überprüfung einer zwar grundsätzlich vorhandenen, aber aus baulichen Gründen nicht in allen Teilen nachvollziehbaren, strahlendämmenden Gebäudedämpfung geht, R3.2017.00060 Seite 10

was zuweilen bei älteren Gebäuden ein Problem sein kann (BRKE I Nrn. 0146-0147/2009 vom 29. Mai 2009, E. 13.2). Ein solcher Sachverhalt liegt hier aber nicht vor. 7.2.4. Zudem verletzt die strittige Anordnung das verfassungsrechtliche Verhält- nismässigkeits- und Gleichbehandlungsgebot. Abnahmemessungen sind, wie die Rekurrentin zutreffend festhält, zeit- und kostenaufwendig. Deren Durchführung ist technisch anspruchsvoll und be- dingt ein grosses Fachwissen, weshalb solche Messungen nur durch ent- sprechend akkreditierte Fachfirmen durchgeführt werden dürfen (Mobilfunk- Basisstationen GSM, Messempfehlung, BUWAL/BAFU/METAS, Bern 2002, S. 10; Mobilfunk-Basisstationen UMTS-FDD, Messempfehlung, BUWAL/ BAFU/METAS, Bern 2003, S. 10; vgl. zudem Technischer Bericht: Mess- methode für LTE-Basisstationen, METAS, Bern 2014). Abnahmemessun- gen, welche wie im vorliegenden Fall aufgrund der Rechtspraxis nicht zwingend indiziert sind, sind deshalb unverhältnismässig. Schliesslich basiert die Abnahmemessungspraxis in den Städten Winterthur und Zürich, die wie bereits erwähnt über eigene NIS-Fachabteilungen ver- fügen, nicht auf den genannten AWEL-Empfehlungen. Damit werden die Baugesuche der Mobilfunkgesellschaften je nach Standort der geplanten Anlage kantonsintern trotz gleichem Sachverhalt unterschiedlich behandelt. Insoweit besteht nicht einmal im Kanton Zürich die von der Rechtspraxis geforderte einheitliche Anwendung der NISV (BGr 1C_244/2007 vom

10. April 2008, E. 4.6). Somit wird vorliegend auch das Gleichbehandlungs- gebot verletzt. 7.3. Folglich wären die von der Vorinstanz angeordneten Abnahmemessungen im Bereich der Liegenschaften M.-Strasse 8 und S.-Strasse 7 nur rechts- konform, wenn dort spezielle Verhältnisse herrschten, welche deutlich vom Normalfall abweichen. Die Gründe für das Abweichen von der 80 %- Schwelle müssen triftig sein (VB.2006.00377 vom 28. März 2007, E. 3.5). Die Argumentation der Vorinstanz genügt diesen Erfordernissen bei weitem nicht. Mobilfunkantennen, die bei direkter Sichtverbindung ohne horizontale und vertikale Richtungsabschwächung (d.h. ohne rechnerische Annahme R3.2017.00060 Seite 11

eines Dämpfungsfaktors) auf einen OMEN positioniert sind, gibt es sehr häufig. Insoweit liegt hier keine spezielle Situation vor. Zudem betrifft dies jeweils nur eine von drei Doppelantennen der streitbetroffenen Basisstation, nämlich jene auf Azimut 280° (M.-Strasse 8) bzw. 140° (S.-Strasse 7) mit jeweils nur rund einem Drittel der Anlagegesamtleistung. Der Hauptstrahl der Antenne auf Azimut 140° liegt zudem nicht direkt in Richtung eines OMEN bei der Liegenschaft S.-Strasse 7, sondern nur "dicht daran". Beide Liegenschaften liegen schliesslich bereits 130 m bzw. 150 m vom Anten- nenstandort entfernt. Überdies ist die Annahme möglicher (rechnerisch nicht erfasster) Reflexio- nen bezüglich des Antennenhauptstrahls auf Azimut 140° ziemlich realitäts- fremd, ist doch der vorinstanzlich erwähnte Metallaufbau auf dem Indust- riegebäude der Firma Mettler Toledo GmbH rund 60 m von einem mögli- chen OMEN im Bereich der Liegenschaft S.-Strasse 7 entfernt. Zudem ist die Basisstation ihrerseits über 50 m vom Metallaufbau entfernt. Bei dieser distanzmässigen Konstellation und einer errechneten klar grenzwertkon- formen Feldstärke von 2,88 V/m sind strahlen- bzw. grenzwertrelevante Re- flexionen höchst unwahrscheinlich. Rechtswidrig ist im Weiteren die Absicht, mit zusätzlichen Abnahmemes- sungen quasi Referenzwerte für weitere Liegenschaften in der Umgebung (z. B. M.-Strasse 6) oder den bereits erwähnten Spielplatz zu erhalten. Eine solche Praxis würde faktisch zu einer unzulässigen Verschärfung der NISV führen, weil Art. 11 Abs. 2 lit. c Ziff. 2 NISV Feldstärkenberechnungen ledig- lich an den drei immissionsintensivsten OMEN verlangt. Dazu gehören un- bestrittenermassen weder das Gebäude M.-Strasse 6 noch der angrenzen- de Spielplatz. Schliesslich ist die Intention der Vorinstanz, mit den strittigen Abnahme- messungen vertrauensbildend zu wirken und allfällig vorhandene Strahlen- ängste bei den Bewohnern in der Nähe der Basisstation abzubauen zwar löblich, jedoch rechtlich irrelevant. Insgesamt liegen im Rahmen der notwendigen Einzelfallbeurteilung keine speziellen Verhältnisse vor, welche bei den Abnahmemessungen eine Ab- weichung von der 80 %-Schwelle rechtfertigen würden. R3.2017.00060 Seite 12

8. Folglich ist der Rekurs gutzuheissen. Dispositiv-Ziffer 2.1 des angefochte- nen Beschlusses ist antragsgemäss insoweit anzupassen, als im Bereich der Liegenschaften M.-Strasse 8 und S.-Strasse 7 keine Abnahmemessun- gen durchgeführt werden müssen. [….] Abweichende Meinung einer Minderheit des Gerichts: Der Rekurs wird abgewiesen. Dabei wird die Auffassung vertreten, dass hier ein Fall vorliegt, der ein Abweichen von der 80%-Regelung rechtfertigt. R3.2017.00060 Seite 13